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Die Nebenklage

Zur Stärkung der Rechte von Verletzen im Strafverfahren hat der Gesetzgeber das Institut der Nebenklage geschaffen. Die Nebenklage ermöglicht Verletzten einer Straftat den gesamten Strafprozess zu verfolgen und auch an der Hauptverhandlung teilzunehmen.

Die Nebenklage ist insbesondere bei Straftaten gegen

  • das Leben
  • die sexuelle Selbstbestimmung
  • die körperliche Unversehrtheit
  • die persönliche Freiheit
  • die persönliche Selbstbestimmung
  • die persönliche Ehre bei schweren Tatfolgen
  • das Eigentum bei schweren Tatfolgen

zulässig. Die genauen Voraussetzungen sind in § 395 Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Mit der Nebenklage anschließen können sich auch Personen, deren nahe Angehörige durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden (§ 395 Absatz 2 Nr. 1 StPO). Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig.

Diese Vertretung findet in der Regel durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt statt. Die Vertreterin oder der Vertreter kann bei schweren Straftaten (§ 397 a StPO) auf Antrag durch das Gericht beigeordnet werden. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsanwaltskosten durch die Staatskasse getragen werden. In anderen Fällen kann unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für die Nebenklagevertretung bewilligt werden.

Sie sollten sich vor Anschluss an das Strafverfahren als Nebenklägerin oder Nebenkläger unbedingt anwaltlich beraten lassen. Erste Informationen zu Ihren Rechten als Opfer einer Straftat erhalten Sie kostenlos im nächsten Opferhilfebüro der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen.